Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Philipp Heck

Philipp Heck

geboren: 22. Juli 1858 St.Petersburg
gestorben: 28.Juni 1943 Tübingen
Konfession: evangelisch
Vater: Kaufmann

Philipp Heck

Heck besuchte Schulen in St. Petersburg und das Gymnasium in Wiesbaden. Er studierte zunächst Mathematik, später Rechtswissenschaften an den Universitäten Leipzig, Heidelberg und Berlin. 1886 legte er das Assessorexamen ab. 1889 promovierte er an der Universität Berlin zum Dr. jur. Im selben Jahr habilitierte er sich an der Universität Berlin mit einer Schrift zum Seerecht »Das Recht der großen Havarie«. 1891 wurde er zum Ordinarius an der Universität Greifswald berufen. 1892 wechselte er als Nachfolger Eugen Hubers an die Universität Halle. Hier entstand seine Studie zur friesischen Rechtsgeschichte (»Die altfriesische Gerichtsverfassung«, 1894) und das Buch über »die Gemeinfreien der karolingischen Volksrechte« (1900). Vorlesungen hielt er über bürgerliches Recht, das Wechselrecht und internationales Privatrecht. Intensiv beschäftigte sich Heck auch mit dem Sachsenspiegel (»Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien«, 1905). Obwohl Hecks rechtsgeschichtliche Untersuchungen umstritten waren, zählte er doch – trotz seiner »Irrgänge« – wie Lieselotte Jelowik urteilt, zu den namhaften Mitgliedern der hallischen Juristenfakultät. 1901 wurde Heck auf den Lehrstuhl für deutsches Recht, Handels- und Wechselrecht sowie bürgerliches Recht an der Universität Tübingen berufen. 1911/12 war er hier Rektor, 1928 wurde er emeritiert. Auch in Tübingen befasste sich Heck – nach seiner Emeritierung – mit der Geschichte des deutschen Rechts (»Blut und Stand im altsächsischen Rechte und im Sachsenspiegel«, 1935; »Untersuchungen zur altsächsischen Standesgliederung«, 1936; »Eike von Repgow«, 1939). Bedeutender als Hecks Studien zur Rechtsgeschichte waren seine Arbeiten zum Zivilrecht. Er definierte das Zivilrecht als »Interessenjurisprudenz« und stellte die Bedeutung rechtsphilosophischer Traditionen zurück und sah die Aufgabe des Richters in der »Rechtsgewinnung«, also dem Urteil innerhalb der bestehenden Gesetzeslücken (»Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz« 1932, englisch 1948; »Interessenjurisprudenz«, 1933, englisch 1948). Folgerichtig forderte er von künftigen Juristen eine konkrete Situationsanalyse, auch fundiert durch die Wahrnehmung der soziologisch erforschten Rechtswirklichkeit. Mit seiner Methode zur Weiterentwicklung und Verfeinerung der »Wertungsjurisprudenz« beeinflusste Heck, so die Neue Deutsche Biographie« das heutige Zivilrecht »entscheidend«.

Quellen: BA R 4901/13265; Jelowik, Tradition und Fortschritt, S. 122 f.; NDB Band 8, S. 176 f.

Autor: HE

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