Wilhelm von Blume
geboren: | 9. Mai 1867 Berlin |
gestorben: | 2. Oktober 1927 Tübingen |
Konfession: | evangelisch |
Vater: | General und Militärschriftsteller |
Wilhelm von Blume
Da von Blume als Fähnrich im Alter von 17 Jahren bei einem Sturz vom Pferd schwer verletzt wurde, gab er die anstrebte Laufbahn als Offizier auf. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Marburg, Berlin und Göttingen und absolvierte das Referendariat. Die Prüfung zum Assessor legte er jedoch nicht ab, statt dessen promovierte 1892 an der Universität Göttingen mit der Dissertation »Der Erbschaftskauf des Preußischen Landrechts« zum Dr. jur. Er setzte seine Studien fort und habilitierte sich 1894 in Göttingen mit einer Schrift über Novation, Delegation und Schuldübertragung. Bereits 1895 wurde er als außerordentlicher Professor an die Universität Marburg berufen. 1898 nahm er den Ruf auf eine ordentliche Professur an der Universität Rostock an. 1900 wechselte von Blume nach Königsberg, 1904 nach Halle und 1912 auf den Lehrstuhl für bürgerliches und römisches Recht an der Universität Tübingen. 1916/17 war er Rektor der Universität, 1926 erkranke er schwer.
Als politisch denkender und kreativer Jurist widmete sich von Blume vor allem Problemen, die öffentliches und privates Recht betrafen. In seiner hallischen Zeit entstanden die herrschende Meinung prägende Werke über Verwandtschafts- und Erbrecht (1906). Er publizierte, vor allem in Ihrerings Jahrbüchern, über das Recht der Anlieger an öffentlichen Straßen, Garantiehaftung und Fragen des Totenrechts. Seine immer radikaleren Vorschläge zur Neufassung des Erbrechtes waren wegen ihrer letztlich konservativ-sozialistischen Tendenz allerdings umstritten und fanden wenig Anerkennung.
Bedeutung erlangte von Blume als Politiker. Zunächst war er ein Anhänger Friedrich Naumanns, distanzierte sich aber von dessen Gründung der National-Sozialen Partei. Er wurde Mitglied der Nationalliberalen und bekleidete in Halle das Amt eines Stadtverordneten. Während des Ersten Weltkrieges plädierte er, dem rechten Flügel seiner Partei nahestehend, für einen »Siegfrieden«. 1919 trat von Blume der Deutschen Demokratischen Partei bei und arbeitete »unermüdlich«, so sein Kollege Max Rümelin in einem Nachruf, an der Herbeiführung »geordneter gesetzlicher Zustände«. Im Dezember und Januar 1918/19 war er Berichterstatter des württembergischen Verfassungsvorausschusses. Am 23. Januar 1919 wurde von Blume von der provisorischen Regierung zum Regierungskommissar für die Beratung des Verfassungsentwurfes in der Landesversammlung ernannt. Die Verfassung des Landes geht trotz zahlreicher Änderungen auf seinen Entwurf zurück. 1920 kandidierte von Blume auf der Landesliste der DDP für den Reichstag und wurde gewählt. Von 1922 bis 1924 gehörte er auch dem Landtag von Württemberg an. Hier gestaltete er den Entwurf für das Kirchengesetz des Landes maßgeblich mit. Als Vorstandsmitglied der Dresdner Wirtschaftshilfe, dem Vorläufer des Studentenwerkes, konnte er seiner »sozialpolitischen Tendenz« (Rümelin) entsprechend, deutliche Verbesserungen der Lage unterprivilegierter Studenten durchsetzen. Außerdem war von Blume Mitbegründer und Vorstandsmitglied des Deutschen Auslandsinstitutes (DAI) in Stuttgart und ab 1923 Vorstand des Württembergischen Landesverbandes für Volksheimstätten und Bodenreform.
Bemerkung: Blumes Vater wurde 1888 geadelt.
Quellen: Dissertation; Frank Raberg, Biographisches Handbuch der württembergischen Landtagsabgeordneten 1815–1933, Stuttgart 2001, S. 83 f.; Max von Rümelin, Zum Gedächtnis Wilhelm von Blumes., in: Archiv für Civilistische Praxis, N. F. 8 (128), Heft 2, 1928, 129–156; NDB Bd. 2, S. 327 (Vater).
Autor: HE