Heinrich Dernburg
geboren: | 3. März 1829 Mainz |
gestorben: | 23. November 1907 Berlin |
Konfession: | evangelisch-lutherisch |
Vater: | Universitätsprofessor, Appellationsgerichtsrat |
Heinrich Dernburg
Dernburg studierte Rechtswissenschaften an der Universität Gießen. 1850 promovierte er hier mit einer Arbeit über das römisches Schuldrecht (erweiterte Fassung unter dem Titel »Über die Emtio Bonorum: Ein rechtshistorischer Versuch«, 1850). Er setzte seine Studien in Berlin fort und habilitierte sich 1851 habilitierte sich Dernburg an der Universität Heidelberg mit der Schrift »Über das Verhältnis der Hereditatis Petitio zu den erbschaftlichen Singularklagen«. Gemeinsam mit anderen Juristen der Universität gründete er 1853 die Kritische Zeitschrift für die gesamte Rechtswissenschaft. 1854 wurde er als außerordentlicher Professor an die Universität Zürich berufen und wenig später zum Ordinarius befördert. 1862 wechselte Dernburg als ordentlicher Professor für römisches Recht an die Universität Halle. Die Juristische Fakultät hatte Dernburg nicht benannt, offenbar hatte das Preußische Kultusministerium direkt mit ihn verhandelt, in Anbetracht von Dernburgs wissenschaftlicher Bedeutung ein »Glücksfall« wie Lieselotte Jelowik in ihrem Buch über die hallische Juristenfakultät rückschauend urteilt. 1873 wurde Dernburg auf sein Drängen an die Universität Berlin versetzt, einen Ruf nach Tübingen schlug er aus. 1884/85 amtierte er als Rektor der Berliner Universität. Bereits seit 1866 war er Mitglied des Preußischen Herrenhauses, später wurde er zum Kronsyndikus ernannt. Im Herrenhaus gehörte er der Führung des rechten Flügels der Nationalliberalen Partei an, unter anderem sprach er sich bei Debatten um eine Wahlrechtsreform für eine Beibehaltung des Drei-Klassen-Systems aus.
Die seiner Meinung nach wichtigste Aufgabe der Rechtswissenschaft im modernen Staat skizzierte Dernburg 1884 in seiner Antrittsrede als Rektor der Berliner Universität: sie habe dem neuen Staat ein einheitliches, festgefügtes, logisch gegliedertes Recht zu geben. Er selbst löste diesen Anspruch ein. Zunächst widmete sich Dernburg der historisch-dogmatischen Darstellung römischer Rechtsinstitute (»Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen römischen Rechts«, 2 Bände, 1860 und 1864; »Geschichte und Theorie der Kompensation nach römischem und neuerem Recht«, 1868). Seit seiner Berufung nach Halle befasste er sich intensiver mit dem geltenden preußischen Privatrecht, die von ihm verfassten Lehrbücher wurden maßgeblich in der Juristenausbildung und bereiteten durch ihre systematische Darstellung die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches mit vor (»Lehrbuch des preußischen Privatrechts«, 3 Bände 1870–80, 5. Auflage 1897; »Pandekten«, 3 Bände, 1884–87, 7. Auflage 1902/03). Dernburgs Alterswerk war eine großangelegte Gesamtdarstellung des deutschen bürgerlichen Rechts (»Das bürgerliche Recht des deutschen Reichs und Preußens«, 1905 ff., mehrere Auflagen)
Quellen: Dissertation; Schriften; NDB Band 4, S. 608 f; Jelowik, Tradition und Fortschritt, S. 69, 80, 98 f.; Hartwin Spenkuch, Das Preußische Herrenhaus: Adel und Bürgertum in der Ersten Kammer des Landtages, Düsseldorf 1998, S. 541.
Autor: HE