Eugen Huber
geboren: | 13. Juli 1849 Stammheim (Kanton Zürich, Schweiz) |
gestorben: | 23. April 1923 Bern (Schweiz) |
Konfession: | evangelisch-reformiert |
Vater: | Arzt |
Eugen Huber
Huber studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaften, wo ihn Alfred Boretius für die Rechtsgeschichte begeisterte. 1872 promovierte er an der Universität Zürich mit der Dissertation »Die Schweizerischen Erbrechte in ihrer Entwicklung seit der Ablösung des alten Bundes vom deutschen Reich« zum Dr. jur. 1873 habilitierte er sich an der Universität Bern für deutsches und schweizerisches Recht. Ab 1875 arbeitete Huber als Berichterstatter für die Neue Züricher Zeitung, 1877 trat er eine Stelle als Richter in Appelzell an. 1880 wurde er als außerordentlicher Professor für schweizerisches Zivilrecht an die Universität Basel berufen und 1881 zum ordentlichen Professor befördert. Hier begann er mit der Ausarbeitung einer umfangreichen Darstellung des Privatrechts der Kantone (4 Bände, 1886–1893), die der Rechtsvereinheitlichung in der Schweiz dienen sollte. Im Februar 1888 nahm Huber einen Ruf an die Universität Marburg an, ging jedoch schon im April diesen Jahres als Nachfolger von Alfred Boretius an die Universität Halle. Hier lehrte er deutsche Rechtsgeschichte, deutsches Privat- und Handelsrecht, Reichs- und Landstaatsrecht sowie Kirchenrecht und Rechtsphilosophie. Einen erneuten Ruf nach Basel lehnte Huber 1889 ab, doch als er 1892 die Anfrage erhielt, ob er bereit wäre, den Entwurf zu einem schweizerischen Zivilgesetzbuch auszuarbeiten, schrieb Huber dem Universitätskurator, dass es seine Pflicht sei, diesen Auftrag anzunehmen. Er wechselte daher auf den Lehrstuhl für schweizerisches und deutsches Recht an der Universität Bern und setzte seine Arbeiten zur Rechtsvereinheitlichung fort. 1907 wurde das Schweizerische Zivilgesetzbuches schließlich in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetzeswerk sicherte sich Huber, so eine Festschrift der Universität Basel, »einen ewigen Platz im Herzen des Schweizervolkes«. Tatsächlich galt das ZGB seinerzeit als das beste und modernste Gesetzbuch in Europa, nicht zuletzt weil Huber eine ethisch-philosophisch begründete, überzeugende Synthese europäischer und kantonaler Rechte gelang. Mit dem Artikel 1 des Gesetzbuches forderte er den Richter auf, bei Gesetzeslücken so zu entscheiden, wie er selbst als Gesetzgeber agieren würde. Mit dieser Adaption von Kants kategorischem Imperativ entsprach Huber eindeutig dem schweizerischen Rechtsverständnis und begründete so die schöpferische Rechtssprechung des Bundesgerichtes. In seinem Alterswerk »Recht und Rechtsverwirklichung« (1921) gab er weitere Anregungen zur Weiterentwicklung des schweizerischen Rechts.
Quellen: UAHW, Rep. 11, PA 8216 (Huber); Staehlin, Professoren der Universität Basel, S. 238.; Dissertation; NDB, Band 9, S. 690 ff.
Autor: HE