Ernst (von) Meier
geboren: | 12. Oktober 1832 Braunschweig |
gestorben: | 21. April 1911 Berlin |
Konfession: | evangelisch |
Vater: | Advokat und Ratsherr |
Ernst (von) Meier
Meier studierte Rechtswissenschaften Heidelberg und Berlin. 1855 bestand er das erste Examen, den Vorbereitungsdienst brach er ab. 1856 promovierte er an der Universität Berlin mit einer Dissertation über die Stellung der Ehe im Kirchenrecht zum Dr. jur. 1856 habilitierte er sich an der Universität Göttingen mit einer Schrift über »Rechtsbildung in Staat und Kirche« für die Fächer Kirchenrecht und Rechtsenzyklopädie, später für deutsche Rechtsgeschichte und Staatsrecht (erweiterte Fassung 1861). Da Meier wegen seiner betont etatistischen Auffassungen wenig Anklang fand, habilitierte er sich Ende 1865 an die Universität Berlin um. 1867 trat er eine Stelle als Regierungsreferendar in Stettin an. 1868 wurde er, dem Vorschlag der juristischen Fakultät folgend, auf eine außerordentliche Professur für Kirchenrecht, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte sowie Staatsrecht an der Universität Halle berufen. Hier las Meier neben Rechtsgeschichte und Kirchenrecht seit 1869 regelmäßig, und damit als erster in Preußen, mit großem Erfolg Verwaltungsrecht (»Verwaltungsrecht«, 1870, mehrere Neuauflagen). Am Krieg gegen Frankreich nahm er 1870/71 als Freiwilliger teil. 1871 folgte die Beförderung zum ordentlichen Professor. Einen Ruf an die Universität Strassburg lehnte Meier 1877 ab, die ihm angetragene Kuratorenstelle an der Universität Marburg nahm er jedoch 1886 an. 1888 wechselte er als Kurator an die Universität Göttingen.
Durch die Beschäftigung mit dem öffentlichen und Verwaltungsrecht wurde Meier zu zahlreichen Arbeiten über Einzelprobleme angerecht. So veröffentlichte er u. a. zur Kommunal- und Einkommenssteuer, der Eisenbahn- und Fabrikgesetzgebung sowie Kranken- und Hilfskassen. 1874 veröffentlichte er eine Schrift über den Abschluss von Staatsverträgen, in der er die Notwendigkeit der Zustimmung zu solchen Verträgen herausstellte. Bedeutsam waren seine nicht nur auf das Recht beschränkten historischen Studien. Meier schrieb – quellennah – die Geschichte der preußischen Reformen des frühen 19. Jahrhunderts (»Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg«, 1881, 2. Auflage 1912), in einem weiteren umfangreichen Werk untersuchte er die französischen Einflüsse auf die preußische Gesetzgebung (»Französische Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrhundert«, 2 Bände, 1907/08). In seiner detaillierten und handwerklich exzellent gefertigten Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Hannovers (2 Bände, 1898/99) vertrat er die staatsoffizielle preußische Position. Der preußische Staat erhob Meier 1888 in den Adelsstand, die Universität Göttingen ehrte von Meier 1894 mit dem Dr. phil. h. c., ab 1901 gehörte er der Göttinger Akademie der Wissenschaften an.
Quellen: Jelowik, Tradition und Fortschritt, S. 79 f., 103; NDB, Band 16, S. 647 ff.; Schriften.
Autor: HE